1. Anerkennung von Lieferbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zu Grunde, sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Auftragserteilung
Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns . Einmal erteilte Bestellungen sind unwiderruflich. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlagen zurückzusenden. Der Besteller übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen die Zeichnungen, Muster usw. volle Verbindlichkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei zeichnungsbezogenen Sonderanfertigungen behalten wir uns eine angemessene Über- bzw. Unterlieferung bei entsprechender Berechnung vor.
3. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware unser Haus verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser Zeitpunkt und nicht der ursprünglich vereinbarte maßgebend.. Richtige und rechtzeitige Lieferung ist vorbehalten. Die Lieferzeit verlängert sich- auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten- gleichviel ob in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten z.b. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe. Wir haben dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich anzuzeigen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich die Lieferzeit, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang. Teillieferungen nach unserer Wahl behalten wir uns vor.
4. Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen abgerechnet. Tritt eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren ein, so werden wir mit dem Besteller über die Neufestsetzung der Preise Absprachen treffen. Unsere Preise verstehen sich ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein. Das gleicht gilt bei Teillieferungen und Eilsendungen.
5. Verpackung, Versand, Fracht Gefahr, Übergang
Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne unsere Verbindlichkeit.
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versicherung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Absenden (spätestens Zugang) der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
6. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise werden in Euro berechnet. Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, auch bei Teillieferungen. Reine Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von mindestens 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet.
Andere Vereinbarungen über Zahlungsbedingungen müssen schriftlich von uns bestätigt werden.
Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages gerechnet und sind innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe zu erstatten. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann unser Abnehmer weder Aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Lieferungen an uns unbekannte Firmen erfolgen nur gegen Vorkasse. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen uns zu deren Abänderung.
7. Gewährleistung
a) Gewährleistungsanspruch:
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb von 24 Monaten durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so haben wir - nach unserer Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden, 6 Monaten nach Auslieferung, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich- bei erkennbaren Mängel jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit- schriftlich durch eine Mängelanzeige mitgeteilt werden. Der Liefergegenstand ist frachtfrei an uns zur Überprüfung und Anerkennung des Gewährleistungsfalls einzusenden. Bei Fahrzeugen ist die Einhaltung der vorgegebenen Wartungsintervalle gemäß mitgeliefertem Wartungsheft Grundlage für eventuelle Gewährleistungsansprüche,bei übrigen Maschinenteilen die CE-Erklärung mit Dokumentation und Bedienungsanleitung. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ort der Gewährleistungserfüllung ist ausschließlich das Werk Duisburg. Wir sind nicht verpflichtet, Leistungen am Einsatzort des Betreibers zu erbringen. Werden im Auftrag des Betreibers von uns anerkannte Gewährleistungsarbeiten am Einsatzort erbracht, so werden die Kosten für die Anfahrt sowie Reisezeit in Rechnung gestellt.
b) Beweismittelumkehr:
6 Monate nach dem Auslieferungsdatum sieht der Gesetzgeber eine Umkehr der Beweispflicht vor. Der Käufer muss ab diesem Zeitpunkt auf seine Kosten beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung bestand und/oder daraus resultierende Folgeschäden entstanden sind.
c) Schadensersatzansprüche:
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. durch uns oder unserer leitenden Angestellten.
Ansprüche aus Folgeschäden inklusive Produktionsausfall und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall kommt. Auf Verlagen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich, die Vertragspartner darüber einig, daß der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeldlich für den Lieferanten verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Schäden versichern zu lassen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertagsverhältnis ist Duisburg.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.